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AGB

1. Zustandekommen des Maklervertrages

Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (Kunde) und der Teutoburger Immobilien GmbH, Hobergerfeld 21, 33619 Bielefeld, ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB ‘s sind, die hiermit vom Kunden anerkannt werden.

 

2. Vertraulichkeit

Die von der Teutoburger Immobilien GmbH übersandten Angebote und erteilte Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Teutoburger Immobilien GmbH, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt. Auch jegliche andere Nutzung, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Teutoburger Immobilien GmbH  zulässig. 
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde, der Teutoburger Immobilien GmbH  die volle Provision zu zahlen

 

3 Unverbindlichkeit der Angebote/Haftungsbeschränkung

Die Angebote der Teutoburger Immobilien GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf und vermietung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers/Vermieters zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von der Teutoburger Immobilien GmbH nicht übernommen.

 

4. Vorkenntnis von Angeboten 

Ist dem Kunden die von der Teutoburger Immobilien GmbH angebotene Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages bzw. Kaufvertrages bereits bekannt, so hat er dies der Teutoburger Immobilien GmbH unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen.

 

5. Entstehen des Provisionsanspruchs 

Die Bekanntgabe, bzw. Nachweis der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung der Teutoburger  Immobilien GmbH im Falle des Ankaufs oder der Anmietung.Der Provisionsanspruch der Teutoburger Immobilien GmbH entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung der Teutoburger Immobilien GmbH ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen. Hierbei genügt die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.  
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen oder wenn in zeitlichem und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen zustandekommen.

 

6. Höhe der Provision

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, beträgt die Provision

  • für die Vermietung bei Gewerbeobjekten 2,38 Monatskaltmieten einschl. gesetzlicher MwSt.

  • für den Kauf von Immobilien 3,57 % einschl. gesetzlicher MwSt.vom notariell beurkundeten Kaufpreis

Für Mietwohnungssuchende im Sinne des § 2 Abs. 1 a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung wird bei Abschluss eines Mietvertrages keine Provision fällig.

 

7. Doppeltätigkeit

Die Teutoburger Immobilien GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter) provisionspflichtig tätig zu werden. 

 

8. Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Teutoburger Immobilien GmbH wird auf fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, soweit der Kunde durch das Verhalten der Teutoburger Immobilien GmbH  keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Bielefeld.

 

10. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. 
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

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